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§ 1 FreisprecheinrichtungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Begriffsbestimmung

§ 1.

Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10012935

Dokumentnummer

NOR12159795

alte Dokumentnummer

N9199959494L

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