Leistungsstufen
§ 9.
(1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:
Leistungsstufe A | maximal | 100 Watt | (Spitzenleistung) | |
Leistungsstufe B | maximal | 200 Watt | (Spitzenleistung) | |
Leistungsstufe C | maximal | 400 Watt | (Spitzenleistung) | |
Leistungsstufe D | maximal | 1 000 Watt | (Spitzenleistung) | |
(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.
(4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159633
alte Dokumentnummer
N9199958511L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)