Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat
§ 45.
(1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster derAnlage 4 auszustellen.
(1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster derAnlage 4 auszustellen.
(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40049936
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