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§ 43 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen

§ 43.

(1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten.

(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159667

alte Dokumentnummer

N9199958545L

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