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§ 40 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Sendeleistung von Relaisfunkstellen

§ 40.

(1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird.

(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159664

alte Dokumentnummer

N9199958542L

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