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§ 38 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen

§ 38.

(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159662

alte Dokumentnummer

N9199958540L

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