Abschnitt 6
Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
§ 36.
Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn
- 1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und
- 2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159660
alte Dokumentnummer
N9199958538L
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