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§ 36 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Abschnitt 6

Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen

§ 36.

Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn

  1. 1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation ist und
  2. 2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159660

alte Dokumentnummer

N9199958538L

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