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§ 33 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Frequenzen für Bakensender

§ 33.

(1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.

(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind zulässig.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 x 10-6 der zugeteilten Frequenz.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159657

alte Dokumentnummer

N9199958535L

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