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§ 27 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2008

Prüfungsumfang

§ 27.

(1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 1. Rechtliche Bestimmungen:
  1. a) Telekommunikationsgesetz
  2. b) Internationaler Fernmeldevertrag
  3. c) Vollzugsordnung für den Funkdienst
  4. d) Einschlägige Bestimmungen der CEPT
  5. e) Amateurfunkgesetz
  6. f) Amateurfunkverordnung
  1. 2. Technische Grundlagen :
  1. a) Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nichtsinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie, digitale Signalverarbeitung)
  2. b) Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)
  3. c) Schaltkreise (Verbindung und Kombination von Schaltelementen, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop, diskrete Zeitsignale und -systeme)
  4. d) Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)
  5. e) Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)
  6. f) Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung)
  7. g) Messungen (Durchführen von Messungen, Messgeräte)
  8. h) Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)
  9. i) Sicherheit beim Betrieb
  1. 3. Betrieb und Fertigkeiten:
  1. a) Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
  2. b) Grundlagen der Funkausbreitung
  3. c) Abkürzungen und Codes
  4. d) Not-und Katastrophenfunkverkehr
  5. e) Rufzeichen
  6. f) Führung des Funktagebuches
  7. g) IARU-Bandpläne
  8. h) Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)

(2) Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(4) Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.

Schlagworte

Notfunkverkehr

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102476

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