Abschnitt 4
Amateurfunkprüfung Prüfungskategorien
§ 26.
(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.
(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.
(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den inAnlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40102475
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)