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§ 25 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Mailboxen

§ 25.

(1) Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht.

(2) Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet werden.

(3) Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der Überwachung der Mailbox dienen.

(4) Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung schriftlich anzuzeigen.

Schlagworte

Steuermaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159649

alte Dokumentnummer

N9199958527L

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