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§ 24 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Funktagebuch

§ 24.

(1) Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben.

(3) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:

  1. 1. Datum,
  2. 2. Anfangs- und Endzeit,
  3. 3. Rufzeichen der Gegenstelle bzw. bei einem Anruf an alle „CQ“,
  4. 4. Frequenz,
  5. 5. Sendeart,
  6. 6. Standortangabe oder bei beweglichem Betrieb Angabe des Gebietes, in dem die Amateurfunkstelle betrieben wird.

(4) Auf Frequenzen über 30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich:

  1. 1. Datum,
  2. 2. Anfangs- und Endzeit der Fahrt,
  3. 3. Frequenzbereich,
  4. 4. Gebiet oder Fahrtstrecke.

(5) Personen, die auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch gemäß Abs. 1 und 2 zu führen, können die Eintragungen auf folgende Angaben beschränken:

  1. 1. Datum,
  2. 2. Anfangs- und Endzeit des Sendebetriebes,
  3. 3. Frequenzbereich.

Schlagworte

Anfangszeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159648

alte Dokumentnummer

N9199958526L

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