vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2008

Rufzeichen

§ 22.

(1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.

(2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet. Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.

(2a) Abs. 2 gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position.

(3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben „MM“ (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben „AM“ (air mobile) anzufügen.

(4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.

(5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.

(6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/“ voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M“ (mobile) bzw. „/P“ (portable) nachzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102473

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)