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§ 14 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Senderabstimmung

§ 14.

Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159638

alte Dokumentnummer

N9199958516L

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