Kontrollgeräte
§ 13.
(1) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, muss zur Kontrolle der Einhaltung der Frequenz und Bandgrenzen eine in den Geräten fest eingebaute oder angesetzte Einrichtung zur Feststellung der Sende- und Empfangsfrequenz vorhanden sein.
(2) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, bei denen Spannungen über 50 Volt angewendet werden, muss ein geeignetes Strom- und Spannungsmessgerät vorhanden sein.
(3) Bei Amateurfunksendeanlagen, die den Betrieb mit einer höheren Sendeleistung ermöglichen, als dies der in der Amateurfunkbewilligung angeführten Leistungsstufe entspricht, ist während des Betriebes ständig ein Messgerät zu verwenden, mit welchem die Einhaltung des Grenzwertes überwacht werden kann.
Schlagworte
Sendeanlage, Sendefrequenz, Strommessgerät
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159637
alte Dokumentnummer
N9199958515L
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