Erprobung neuer Übertragungstechniken
§ 12.
Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn
- 1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und
- 2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40049930
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