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Anlage 1 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anlage 1

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

„3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt.

4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.

5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40219778

Zusatzdokumente: Anlage 1 

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