Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001
§ 8.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001
Schlagworte
Vortragszweck
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR40024801
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