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§ 8 AFGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 8.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.

Schlagworte

Vortragszweck

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR40024801

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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