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§ 5 AFGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 5.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR12159615

alte Dokumentnummer

N9199958492L

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