§ 3.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR12159613
alte Dokumentnummer
N9199958490L
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