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§ 14 AFGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001

§ 14.

Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR40024807

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