§ 6.
Die Gebühr beträgt
- 1. für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) 47,24 Euro,
- 2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) 14,53 Euro,
- 3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) 101,74 Euro,
- 4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) ....................................... 79,94 Euro,
- 5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) 87,21 Euro,
- 6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012928
Dokumentnummer
NOR40024870
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