§ 2.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge auf Verlangen rückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012928
Dokumentnummer
NOR12159606
alte Dokumentnummer
N9199958482L
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