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§ 45 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 45.

(1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

  1. 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
  2. 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
  3. 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

  1. 1. Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,
  2. 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
  3. 3. ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
  4. 4. Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40142067

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