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§ 37 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Durchführung der Prüfung

§ 37.

Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
  2. 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  3. 3. die Kosten der Prüfung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066419

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