Dauer der Lehrgänge
§ 17.
(1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
- 1. Erstschulung
a) Basiskurs ………………….. | 18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, | |
b) Aufbaukurs Tank …………. | 12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, | |
c) Aufbaukurs Klasse 1 ………………………………………… | 8 UE Theorie, | |
d) Aufbaukurs Klasse 7 ………………………………………… | 8 UE Theorie; | |
- 2. Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Übungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens 16 UE und bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen vorgesehen ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
- 1. als Teile von Gesamtlehrgängen oder
- 2. im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40142058
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