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§ 1 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten Sachgebiete, Organisation

§ 1.

(1) Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt

  1. 1. Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
  2. 2. Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.

(2) Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.

(3) Die Schulungen müssen umfassen

  1. 1. einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, und
  2. 2. einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.

(4) Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.

(5) In den Fortbildungsschulungen sind

  1. 1. die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
  2. 2. die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
  3. 3. neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159360

alte Dokumentnummer

N9199913774U

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