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§ 12 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.2002

Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen

§ 12

(1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:

  1. 1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
  2. 2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
  3. 3. zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
  4. 4. eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
  5. 5. ein NAVTEX-Empfänger,
  6. 6. eine SART-Attrappe sowie
  7. 7. die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.

(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:

  1. 1. zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
  2. 2. zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
  3. 3. ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
  4. 4. zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.

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