Anlage 2
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis
für den Binnenflugfunkdienst
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.
In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.)
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
10012879
Dokumentnummer
NOR40219764
Zusatzdokumente: Anlage 2
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