§ 2
(1) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind schienengebundene
- 1. Elektrotriebfahrzeuge (insbesondere Elektrolokomotiven, Elektrotriebwagen sowie elektrisch betriebene Arbeitsfahrzeuge),
- 2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren (insbesondere Diesellokomotiven, Dieseltriebwagen sowie mit Verbrennungskraftmotoren betriebene Arbeitsfahrzeuge) sowie
- 3. Dampftriebfahrzeuge (insbesondere Dampflokomotiven und Dampftriebwagen).
(2) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind auch Zweiwegefahrzeuge während ihres Einsatzes als Schienenfahrzeuge.
(3) Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung befugt sind; die Befugnis wird durch die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erworben.
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