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§ 5 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 5.

(1) Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 36) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.

(5) Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.

(6) Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.

(7) Wenn es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.

(8) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

  1. 1. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 363 Euro,
  2. 2. für die Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 7 181 Euro.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128933

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