Kontrollberichte
§ 22.
(1) Das Bundesministerium für Inneres hat
- 1. für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und
- 2. diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
- 2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
- 3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
- 4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
- 5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)
Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10012852
Dokumentnummer
NOR40204169
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