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§ 6 FSG-FRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

§ 6.

(1) Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.

(2) Die praktische Prüfung ist von einer geeigneten Person der jeweiligen Organisation abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

  1. 1. Überprüfungen am Fahrzeug, insbesondere jene die bei Dienst- oder Fahrtantritt durchzuführen sind,
  2. 2. Langsamfahrübungen, die jedenfalls das Einparken, Umkehren und Rückwärtsfahren beinhalten müssen, in einem verkehrsberuhigten Verkehrsraum oder auf dem Gelände der jeweiligen Organisation,
  3. 3. eine Prüfungsfahrt auf Straßen im öffentlichen Verkehr in der Dauer von mindestens 25 Minuten,
  4. 4. wenn es die während der Prüfungsfahrt aufgetretenen Situationen verlangen, eine Besprechung der erlebten Situationen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung hat der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Inhaber der Bestätigung zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Bildmarke und den Schriftzug der ausstellenden Organisation,
  2. 2. die Wortfolge „Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 des Führerscheingesetzes“,
  3. 3. die persönlichen Daten des Inhabers der Bestätigung (Akademischer Grad, Nach- und Vornamen, Geburtsdatum, Angabe der Organisation, der der Inhaber der Bestätigung angehört),
  4. 4. Ausstellungsdatum und Unterschrift des Inhabers der Bestätigung und der ausstellenden Person der jeweiligen Organisation,
  5. 5. die Wortfolge „Der Inhaber dieser Bestätigung ist berechtigt, Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg zu lenken. Diese Bestätigung ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig und ist bei Fahrten mitzuführen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der zuständigen Organe zur Überprüfung auszuhändigen.“ Wird die Bestätigung von einer Rettungsorganisation ausgestellt, hat anstelle des Wortes „Feuerwehrfahrzeuge“ die Wortfolge „Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge“ zu treten.

Schlagworte

Dienstantritt, Nachname, Rettungsfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012831

Dokumentnummer

NOR40127489

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