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§ 6 Rheinzugehörigkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1998

Zurückstellung der Urkunden

§ 6.

(1) Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn

  1. 1. die Gültigkeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 abgelaufen ist oder
  2. 2. eine der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates für die Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung nicht mehr erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die rechtlichen Verhältnisse (zB Verfügungsberechtigung, Sitz), die zur Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung geführt haben, sich ändern, selbst wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates weiterhin erfüllt werden.

(2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen Antrags.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012830

Dokumentnummer

NOR12158872

alte Dokumentnummer

N9199813102U

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