Begutachtungsplakette
§ 6.
(1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.
Schlagworte
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid, Absorptionsbeiwert, Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40245307
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