Beleuchtung
§ 5.
(1) Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle angeführten Werten zu entsprechen.
Farbe | mittlere Leuchtdichte L m in cd/m2 |
Rot | 20 |
Gelb | 150 |
Grün | 40 |
Blau | 10 |
Weiß | 150 |
(2) Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von 2 000 cd/m2 nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012793
Dokumentnummer
NOR12158711
alte Dokumentnummer
N9199811522O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)