Artikel 1
Die Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a) zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und
- der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreiches (BGBl. Nr. 17/1995)
- der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der Schweiz (BGBl. Nr. 589/1995) und
- der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik (BGBl. Nr. 650/1995),
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
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