Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
- 1. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (BGBl. Nr. 312/1991),
- 2. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid (N2O) als Treibmittel (Kl. 2, Ziff. 10 a)) (BGBl. Nr. 282/1994),
- 3. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2 (BGBl. Nr. 579/1994),
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
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