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Anhang Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Anhang

  1. A. Das bzw. die von der Regierung der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

 

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

 

Punkte in Österreich

Punkte in Litauen

   

  1. B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Litauen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

 

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

 

Punkte in Litauen

Punkte in Österreich

   

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158100

alte Dokumentnummer

N9199760689J

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