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§ 4 FSG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

Kostenbeitrag

§ 4.

Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40264488

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