1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein Aussehen des Führerscheines
§ 1.
(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster derAnlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
- 1. Kartenträger ohne optische Aufheller,
- 2. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
- 3. optisch variable Komponenten,
- 4. Lasergravur,
- 5. der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
- 6. variable Laserbilder,
- 7. sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
- 8. irisierender Druck.
- Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40156570
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