Ausnahme
§ 92
(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
- 1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;
- 2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
- 3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
- 4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
- 5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
- 6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).
(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
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