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§ 80 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80.

(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

  1. 1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);
  2. 2. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;
  3. 3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

  1. 1. Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,
  2. 2. für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus

  1. 1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
  2. 2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,
  3. 3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:

  1. 1. die Sachgebiete der Prüfung,
  2. 2. die Form der Prüfung,
  3. 3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,
  4. 4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und
  5. 5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

Schlagworte

Hochschuldiplom

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240185

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