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§ 4 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

§ 4

(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

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