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§ 48 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

[CELEX-Nr.: 32021L1187 ]

Antrag

§ 48.

Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:

  1. 1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;
  2. 2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;
  3. 3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;
  4. 4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;
  5. 5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;
  6. 6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104764

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