Übergangsbestimmung
§ 44.
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158402
alte Dokumentnummer
N9199763570J
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