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§ 139 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Simulatoren

§ 139.

(1) Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.

(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.

(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240225

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