Schifferdienstbuch und Bordbuch
§ 127.
(1) Die Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Fachprüfer
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40240205
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