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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Malediven)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen sind von den Zivilluftfahrtbehörden vorzubereiten.

(2) Wenn die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Lösung der genannten Meinungsverschiedenheit erzielen, werden die Vertragsparteien innerhalb von sechzigTagen ab dem Datum des Einlangens des Ersuchens einer der Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012696

Dokumentnummer

NOR12157593

alte Dokumentnummer

N9199712390Y

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