§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen.
(2) Das Recht der Fruchtnießung kann auch auf Bauten gemäß Abschnitt L, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung erstreckt werden, die auf Grundflächen im Sinne des § 3 Bundesstraßengesetz 1971 errichtet wurden.
(3) Für den Fall der Erstreckung der Fruchtnießungsrechte gemäß Abs. 2 haben die Nutzer dieser Bauten mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Mietverträge abzuschließen. Diese Mietverträge haben die Leistung eines angemessenen Mietentgeltes vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10012691
Dokumentnummer
NOR40014583
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